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Überbau/Überbaurente
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Eigentumslage bei Überbau
             3. Eigentumslage bei nachträglichem Eigengrenzüberbau durch spätere Teilung
             4. Überbaurente

1. Begriff

Von einem Überbau spricht man, wenn ein Bauwerk über die Grenze eines Grundstücks hinausgeht (§ 912 BGB).

§ 912 BGB regelt den unrechtmäßigen entschuldigten Überbau. Entschuldigt, ist der Überbau wenn der Eigentümber überbaut ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

Der unrechtmäßig entschuldigte Überbau führt zu einer Duldungspflicht. In der Literatur wird dieser Überbau auch als rechtmäßiger Überbau bezeichnet.

Davon zu unterscheiden ist der rechtmäßige Überbau der mit (vorheriger) Gestattung vorgenommen wurde.

2. Eigentumslage bei Überbau

Der Überbau wird eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zugerechnet.

3. Eigentumslage bei nachträglichem Eigengrenzüberbau durch spätere Teilung

BGH Urteil v. 10. 10. 2003 Az. V ZR 96/03 (LG Neubrandenburg) "Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, dass Räume eines aufstehenden Gebäudes von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden, sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmäßig beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich."

4. Überbaurente

§ 912 Abs. 2 gibt dem Eigentümer des Nachbargrundstücks für den zu duldenden Überbau einen Anspruch auf eine Überbaurente! Achtung Verjährung!

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Auf diesen Artikel verweisen: Nachbarrecht/Nachbarrechtsgesetz