Der Geschäftswert bei Änderung eines Testaments hängt von der konkreten Änderung ab. So hat die Streichung oder Ergänzung eines Vermächtnisses den Wert des Vermächtnisses. Die Änderung der Erbeinsetzung hat den Gegentandswert des gesamten Nachlasses.
Die Neufassung eines Testaments hat immer den Wert des Nachlasses zum Gegenstandswert.
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