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Tendenzbetrieb/Tendenzschutz
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einem Tendenzbetrieb spricht man im Arbeitsrecht gemäß § 118 BetrVG bei einem Unternehmen oder Betrieb, dessen Tätigkeit unmittelbar und überwiegend

  • politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  • Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dient und daher bei seinen Mitarbeitern eine bestimmte innere Einstellung voraussetzt.

In Tendenzbetrieben sind die Rechte des Betriebsrates soweit die Eigenart des Betriebes entgegensteht eingeschränkt, weiterhin auch der Kündigungsschutz wenn die Kündigung aus tendenzbezogenen Gründen erfolgt:

Beispiel: A ist Redakteur bei der F-Zeitung, die ein konservatives Profil hat. Vom Golfkrieg verstört wendet er sich den Kommunisten zu und vertritt seine neue Linie nun auch in der Gestaltung des ihm obliegenden Politikresorts. Hierkann die F-Zeitung dem A kündigen.

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