Zu diesem Artikel gibt es 9 Kommentare.
22.08.17 Anonym Xy : | Wenn ich nicht mehr weiter weis, bilde ich statt eines Arbeitskreises eine Teleologische Reduktion.
Die ist ein Armutszeugnis für den Gesetzgeber und für die Gerichte. Beide dürften diesen unglücklichen Begriff nicht verwenden.
Als Alternative böte sich an, eine Interpretation des betreffenden juristischen Textes zu liefern.
Viele Grüße auch an den Gesetzgeber, der Gesetze nicht eindeutig und interpretationsfrei schreiben kann.
Viele Grüße auch an die Juristen, die an dem Punkt, wo ein Gesetz durch Auslegung in das Gegenteil verkehrt wird, eigentlich kein Urteil fällen dürften sondern das Gesetz erst zurück an den Gesetzgeber zum Nachbessern geben müssten. Dann würde der unverständliche Unfug schnell ein Ende haben.
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15.03.14 Anonym14 : | Als treffenderes Bsp. böte sich m. E. die dritte Ausnahme zum Verbot des In-Sich-Geschäfts (§ 181 BGB) an: - wenn das Geschäft für den Vertrenen ausschließlich rechtliche Vorteile bietet.
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24.11.09 Anonym : | So ein Rübenranz
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20.05.09 Anonym: | In Einzelfällen verzichtet man das Gesetz wörtlich anzuwenden. Warum? : Weil diese Anwendung dem eigentlichen Zwech-k des Gesetzes widersprechenwürde..
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27.09.08 Anonym: | Von einer teleologischen Reduktion spricht man, wenn die Voraussetzungen der Norm nach Wortlaut vorliegen, aber die vom Wortlaut umfassten Fälle der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen!!!
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10.09.08 Anonym: | also geht es nicht nur mir so!
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09.07.07 Anonym: | Das ist doch verständlcih formuliert
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21.01.07 Anonym: | da stimme ich voll ung ganz zu! es geht doch sicherlich auch einfacher oder nicht...
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09.01.07 Anonym: | warum kann man das nicht einfacher schreiben?? muss alles im leben so kompliziert sein
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