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Bei erfolgreicher Teilungsversteigerung tritt der Erlös aus der Versteigerung an die Stelle der versteigerten Immobilie. Zu einer Verteilung kann es nur kommen, wenn darüber zwischen den Miteigentümern Einigkeit besteht und eine einheitliche Anweisung an das Gericht ergeht.
Kann Einigkeit nicht erzielt werden, muss einer der Miteigentümer einen Antrag auf Zustimmung stellen.
"Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten Betrags in Höhe der Hälfte, mithin eines Betrags von 58.178,52 €, nebst Hinterlegungszinsen an die Antragstellerin zu erklären. Nachdem der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 keine Anträge gestellt hatte, hat das Amtsgericht ihn mit Versäumnisbeschluss antragsgemäß verpflichtet." (BGH v. 22.2.2017 Az. XII ZB 137/16)
Bei der Entscheidung sind gemeinschaftsfremde Gegenrechte (z.B. ein Zugwinnausgleichsanspruch) nicht zu berücksichtigen.
"Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, ihm stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und auf Ersatz für die Nutzung des Familienwohnheims durch die Antragstellerin während der Trennungszeit zu, scheitert ein Zurückbehaltungsrecht jedoch daran, dass dem Anspruch aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB iVm § 16 Abs. 2 NHintG keine gemeinschaftsfremden Gegenrechte entgegengehalten werden können. Aus dem gleichen Grunde kann der Antragsgegner mit diesen Forderungen auch nicht die Aufrechnung erklären." (BGH v. 22.2.2017 Az. XII ZB 137/16)
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