logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Teile der Bevölkerung
(recht.straf.bt.130)
    

"Teile der Bevölkerung" sind ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Volksverhetzung.

Teile der Bevölkerung sind Personenmehrheiten nicht ganz geringfügiger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbare Teile abgegrenzt werden können (Lackner, § 130, Rn. 2).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Volksverhetzung