(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von
Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene
personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit dieses
Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 elektronisch
erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) bis (7) (weggefallen)
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