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Von tätiger Reue spricht man, wenn der Täter nach vollendeter Tat freiwillig Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung des Schadens ergreift. In bestimmten Fällen z.B. § 306e StGB erkennt das Gesetz dies an, und gewährt dafür eine Strafmilderung oder -befreiung.
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