Mit Subsidiarität der Feststellungsklage zu Gestaltungs- und Leistungsklagen, bezeichnet man den Umstand, dass ein Kläger eine Feststellungsklage nur erheben darf, wenn für das von ihm verfolgte Klageziel keine andere Klageart zur Verfügung steht.
Grund für die Subsidiarität der Feststellungsklage ist, dass man aus einem
Feststellungsurteil nicht vollstrecken kann. D.h. hat man ein
Feststellungsurteil über das bestehen eines Anspruchs erwirkt müsste man mit
einer zweiten Klage ein entsprechendes Leistungsurteil erwirken. Das ist
nicht ökonomisch. Sinnvoller ist es direkt eine Leistungsklage zu erheben, im
Rahmen dieses Verfahrens wird dann über das Bestehen des Anspruchs
mit entschieden.
Die Subsidiarität gilt laut § 43 Abs. 2 VwGO ausdrücklich nicht bei
Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes (VA), die von der
Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden ist. D.h. bei
nichtigem VA ist die Feststellungsklage, bei rechtswidrigem VA die
Anfechtungsklage einschlägig.
Die Subsidiarität der Feststellungsklage gilt weiterhin nicht bei
Leistungs- oder
Unterlassungsklagen
gegen öffentliche Entscheidungsträger (BVerwGE 36, 1979, 181). Der
bekanntest Grund dieser Entscheidung dürfte die Behauptung sein, dass
Behörden rechtstreu sind, und daher ohne Leistungsurteil dem
Feststellungsurteil entsprechen (sog. Ehrenmanntheorie).
Werbung:
|