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strafmündig/Strafmündigkeit
(recht.zivil.materiell.at und recht.straf.at)
    

Mit Strafmündigkeit bezeichnet man die Fähigkeit eines Menschen die strafrechtliche Verantwortung für die von ihm begangenen Taten übernehmen zu können.

Mit dem 14. Lebensjahr tritt die beschränkte/bedingte Strafmündigkeit ein (§ 19 StGB). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die volle Strafmündigkeit ein. Bei Heranwachsenden (18 - Vollendung 21. Lebensjahr) werden aber noch die Vorschriften des Jugendstrafrechts angewandt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessvoraussetzungen im Strafprozessrecht * Altersgrenzen im Recht * Altersgrenzen im Recht * Unmündigkeit