Mit Störung der Totenruhe wird das Entwenden einer Leiche oder von Teilen
einer Leiche, das Zerstören oder Beschädigen von Grab- oder
Totengedenkstätten und das Verüben von beschimpfenden Unfug an diesen
Stätten bezeichnet. Die Störung der Totenruhe ist gemäß § 168 StGB strafbar.
Werbung:
|