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Im Zivilprozess wird mit Stillhalteabkommen eine Vereinbarung zwischen dem Bevollmächtigten des Berufungsklägers und dem Bevollmächtigten Berufungsbeklagten bezeichnet, dergemäß der Bevollmächtigte des Beklagten sich zunächst auf die Berufungseinlegung nicht beim Gericht meldet, so dass keine Gebühren entstehen, da der Kläger die Berufung nur fristwahrend eingelegt hat und sich eine Entscheidung über die Durchführung noch vorbehält.
Ein solches Stillhalteabkommen kommt nicht zustande, wenn der Berufungskläger eine entsprechende Bitte äußert, der Gegner darauf aber nicht reagiert (LAG Hessen v. 23.11.2009 Az. 13 TA 614/090).
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