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§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-15)
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(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 205 StGB Strafantrag * § 205 StGB Strafantrag * § 205 StGB Strafantrag