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§ 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
(gesetz.stgb.at.abschnitt-1.titel-1)
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Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

  1. (weggefallen)
  2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
  3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
  4. Menschenhandel (§ 232);
  5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1;
  7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
  8. Subventionsbetrug (§ 264);
  9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Weltrechtsgrundsatz