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Stammkapital/Stammeinlage
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Stammkapital wird die gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG vorgeschriebene Geldsumme bezeichnet, die bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Gesellschaft mindestens als Kapital zur Verfügung stehen muss. Das Stammkapital dient als Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter.

Mit Stammeinlage wird der gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG von jedem GmbH-Gründer zu erbringende Mindestanteil bezeichnet.

Das Stammkapital beträgt 25.000,-, die Stammeinlage 1,- Euro. Gemäß § 5a GmbHG ist auch eine Gründung als Unternehmergesellschaft mit einem niedrigern Stammkapital möglich.

Beispiel: A und J basteln gerne an Fahrrädern. Sie möchten gerne Geld damit verdienen und wollen daher eine GmbH gründen. Da sie nicht über 25.000,- Euro verfügen gründen sie eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 1.000,- Euro.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwangseinziehung/Amortisation/Kaduzierung, Gesellschaftsanteil * Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) * Grundkapital * Gesellschaftsvertrag, GmbH * Gesellschaftsvertrag, GmbH