logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Spährentheorie
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht zwischen mehreren Sphären der Persönlichkeitsentfaltung:

  • Intimspähre als der innerste unantastbare Bereich des Menschen.
  • Privat-/Geheimsphäre mit begrenzter Eingriffsmöglichkeit
  • Äußere Sphäre mit weniger begrenzter Eingriffsmöglichkeit

Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG die Sphärentheorie mit dem Volkszählungsurteil aufgegeben.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Ehe/Ehewirkungen