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Von einem Sperrgrundstück spricht man, bei einem Grundstück, das im vorgesehen Baugebiet eines Vorhabens liegt, welches die Eigentümer des Sperrgrundstücks verhindern wollen.
Wird ein Grundstück allerdings nicht zum Zweck der Nutzung, sondern nur als Sperrgrundstück erworben, kann das Gericht eine entsprechende Klage wegen Rechtsmissbrauchs ablehnen (BVerwG NVwZ 1985, 736; BVerwG UPR 1998, 79). Die Tatsache, dass ein Grundstück erst nach Bekanntwerden eines geplanten Vorhabens erworben wird, hat hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs aber nur Indizwirkung. Grundsätzlich entscheidet das Gericht anhand der Umstände im Einzelfall, ob die Klage rechtsmissbräuchlich ist. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Grundstück nur zum Zweck der Klageerhebung erworben wurden.
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