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Sonderrechtsnachfolge KG/negative Abfindungsversicherung
(recht.)
    

Bei einer Kommanditgesellschaft führt das Ausscheiden eines Gesellschafters bei nicht geleisteter oder im Rahmen des Austritts zurückgezahlter Einlage zur Haftung in Höhe der Einlage (§ 160 HGB).

Eine Ausnahme davon stellt die Sonderrechtsnachfolge da, wenn alle Gesellschafter versichern, dass an den ausscheidenden Gesellschafter nicht aus dem Gesellschaftsvermögen zurückgezahlt wurde (negativen Abfindungsversicherungen).

D.h. soll eine Nachhaftung ausgeschlossen werden, geht dies nur im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer neg. Abfindungsversicherung. Mit anderen Worten, soll eine Nachaftung eines auscheidenden Gesellschafters vermieden werden, ist es notwendig, dass ein Sonderrechtsnachfolg in die Gesellschaft eintritt, und dass alle Beteiligten erklären, dass der Auscheidende nichts aus dem Gesellschaftsvermögen erhält. Ist dies nicht gewünscht/möglich kommt nur ein Ausscheiden des alten ggf. in Verbindung mit einem Neueintritt - und der daraus resultierenden Nachhaftung in Betracht.

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