Mit Sondernutzungserlaubnis wird eine Erlaubnis für die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus bezeichnet. In einer Fußgängerzone bedürfen z.B. Verkaufsstände oder Wahlwerberstände einer Sondernutzungserlaubnis. Ein gebundener Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis besteht im hessischen Straßenrecht nicht. Der Bürger hat nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, das Ermessen kann allerdings reduziert sein z.B. durch eine Selbstbindung der Verwaltung.
Regelt eine Stadt den Zugang zu einem Markt oder ähnlichem allein über die Sondernutzungserlaubnis, d.h. scheut sie die Festsetzung des Marktes gemäß Gewerbeordnung, darf sie bei der Zuteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht auf gewerberechtliche Vergabekriterien zurückgreifen. So ist z.B. für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Stand auf einem Markt das Kriterium "Bekannt und Bewährt" unzulässig. Die Stadt muss alle Bewerber straßenrechtlich gleich behandeln und bei begrenzten Plätzen dafür sorgen, dass turnusmäßig jeder Bewerber eine Platz erhält.
In diesen Fällen steht die Zulassung über das Straßenrecht neben einer Zulassung gemäß den Vorschriften über den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde. D.h. auch wenn nach diesen Regeln ein Zugang nicht in Frage kommt, z.B. weil der Antragsteller nicht Einwohner der Gemeinde ist, ergibt sich der Zugang ggf. aus dem Straßenrecht.
Ist für eine Nutzung bereits einer Erlaubnis nach Straßenverkehrsrecht (z.B. § 46 StVO) erforderlich, ersetzt diese die Sondernutzungserlaubnis (z.B. gemäß § 16 Abs. 7 HSOG).
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