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sofortige Vollziehung/Vollziehbarkeit
(recht. und recht.ref.verw1)
    

Inhalt
             1. Im Widerspruchsverfahren

Von sofortiger Vollziehung oder Vollziehbarkeit spricht man bei einem Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

Die VwGO kennt vier Grundfälle der sofortigen Vollziehbarkeit:

  1. Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

    Mit Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte Forderungen, die von allen erhoben werden und Finanzierungszwecken dienen gemeint.

    Mit Kosten sind die in einem Verwaltungsverfahren entstehenden Gebühren und Auslagen gemeint. Nicht unter Kosten fallen z.B. Zwangsgelder und Kosten für eine Ersatzvornahme. Die sofortige Vollziehbarkeit tritt hier zudem nur ein, wenn nur um Abgaben und Kosten gestritten wird. Wird eine Hauptentscheidung, die nicht sofort vollziehbar ist, alleine oder mit angegriffen, gilt die aufschiebende Wirkung auch für die Kostenentscheidung, die gemäß § 22 VwKostG immer als mit angegriffen gilt.

  2. unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten.

    Dabei ist der Begriff Polizeivollzugsbeamter eng auszulegen. Unklar ist z.B. schon, ob Zivilstreifen darunter fallen. Verkehrszeichen werden von Nr. 2 analog erfasst.

  3. andere durch Bundes- oder Landesgesetz angeordnete Fälle

  4. Fälle in denen die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

    Eine wirksame sofortige Anordnung setzt gemäß § 80 Abs. 3 VwGO eine Begründung voraus. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es aber erst bei der Abwägung an. Insbesondere muss die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit über die Begründung des Grundverwaltungsaktes hinaus gehen. Widerholt die Behörde die Begründung nur, fehlt es inhaltlich an einem Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Geht eine Behörde zu Unrecht von einer sofortigen Vollziehbarkeit aus (z.B. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung nur fest.

1. Im Widerspruchsverfahren

Wird die sofortige Vollziehung von der Ausgangsbehörde nicht ordentliche begründet ist umstritten, ob die Widerspruchbehörde die Begründung einfach nachschieben darf oder ob sie eine neue sofortige Vollziehbarkeit anordnen muss.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungszwang * AdV-Verfahren (Aussetzung der Vollziehung-Verfahren) * § 80 VwGO [aufschiebende Wirkung]