Man spricht von einem sofortigen Anerkenntnis, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch bei der ersten Möglichkeit (z.B. in der ersten mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren) anerkennt und außerdem keinen Grund (= keine Anlass) zu Klage geboten hat. Letzteres ist schon dann nicht mehr der Fall, wenn er unbeschränkt Widerspruch im Mahnverfahren oder Einspruch gegen Versäumnisurteil eingelegt hat.
Folge des sofortigen Anerkenntnis ist, dass der Kläger gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten tragen muss.
"Reagiert der Unterhaltsschuldner auf Auskunftsverlangen nicht, so gibt er Veranlassung zum Verfahrensantrag über den vollen Unterhaltsbetrag" OLG Brandenburg v. 30.9.2016 Az. 13 WF 224/16).
Vergleiche auch mit Anerkenntnis.
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