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Mit Sitzungspolizei bezeichnet man die Befugnis zur Aufrechterhaltung der Ordnung während einer Gerichtsverhandlung. Gemäß § 176 GVG obliegt die Sitzungspolizei dem vorsitzenden Richter. Allerdings kann der Vorsitzende nur über Maßnahmen gegenüber Personen entscheiden, die nicht verhandlungsbeteiligt. Über Maßnahmen gegenüber Verahrensbeteiligten muss das Gericht entscheiden (§ 177 S. 2 GVG).
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung stehen dem Gericht gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder an der Verhandlung nicht Beteiligte Dritte die Maßnahmen der §§ 177 f GVG zur Verfügung (Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld, Ordnungshaft). Umstritten ist, was für als Prozessbevollmächtigte bestellte Anwälte gilt, die in der Aufzählung der §§ 177 f GVG fehlen. Nach einer Ansicht kann der Vorsitzende hier bei Verstößen gegen die Ordnung nur die Sitzung vertagen, nach anderer Ansicht sind ausnahmsweise die §§ 177 f GVG analog anzuwenden (BGHZ 67, 184, 189).
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