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Von einer Sicherungsvollstreckung spricht man, wenn der Gläubiger aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zur Sicherung seines Anspruchs bewegliches Vermögen pfänden lässt oder im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek eintragen lässt (§ 720a ZPO). Die Sicherungsvollstreckung ist ohne Sicherheitsleistung möglich, wenn Sicherheitsleistung angeordnet wurde, sie dient nicht der Befriedigung sondern nur der Sicherung des Gläubigers.
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