Mit Sicherungsrecht wird ein Recht bezeichnet, dass ein anderes Recht des Gläubigers absichert, indem es dem Gläubiger beim Ausfall der Befriedigung aus dem gesicherten Recht ein weiteres Recht zur Befriedigung gibt.
Beispiel: A hat eine Kaufpreisforderung gegenüber B aus der Lieferung von Baumaterialien. Zur Absicherung tritt B Werklohnforderungen aus zukünftigen Werkverträgen ab.
Für einen Überblick siehe unter Real-/Personalsicherheiten.
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