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Sicherungsinteresse
(recht.notar.verwahrung)
    

Der Notar darf Geld nur zur Verwahrung annehmen, wenn gemäß § 54a Abs. 2 BeurkG ein Sicherungsinteresse besteht. Dieses ist nur gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung die Abwicklung über Notaranderkonto den gewünschten Zweck besser erreichen kann. Es haben sich in der Praxis folgende Fallgruppen entwickelt u.a.:

  1. Es ist eine zeitnahe Besitzübergabe gewünscht, die dem Abwarten der Fälligkeitsvoraussetzungen widerspricht, so dass das Sicherungsinteresse des Käufers nur durch Notaranderkonto erfüllt werden kann.
  2. Die Gefahr des Wegfalls der Verfügungsbefugnis des WEG-Verwalters/Insolvenzverwalters besteht
  3. Es ist eine komplexe Lastenfreistellung/Finanzierung des Kaufpreises abzuwickeln.

Wickelt der Notar trotz fehlendem Sicherungsinteresse über Notaranderkonto ab, bleibt die Verwahrung wirksam, der Notar handelt aber amtspflichtwidrig (§ 19 BNotO) mit entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 54a BeurkG Antrag auf Verwahrung * Verwahrung durch Notar * berechtigtes Sicherungsinteresse