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Der Schwangerschaftsabruch ist grundsätzlich gemäß § 218 StGB strafbar. §
218a ff. StGB regeln aber Ausnahmen. Z.B. ist der Schwangerschaftsabruch nicht
strafbar, wenn er auf Verlangen der Schwangeren innerhalb der ersten 12 Wochen
nach einer Beratung durch besondere Beratungsstellen, von einem Arzt
durchgeführt wird (§ 218a Abs. 1 StGB).
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