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private Rechte im Sinne der Gefahrenabwehr
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Private Rechte iSd der Gefahrenabwehr (z.B. § 1 Abs. 3 HSOG) sind alle Individualrechtsgüter. Ihr Schutz ist im Rahmen der Gefahrenabwehr nach h.M. vom Begriff der öffentlichen Sicherheit mit umfasst. Allerdings wird der Schutz durch die Polizeigesetze auf die Fälle beschränkt, in denen gerichtlicher Schutz auch auf dem Eilrechtsweg nicht rechtzeitig zu erlangen ist (so § 1 Abs. 3 HSOG;).

Beispiel: A fährt auf einem privaten Parkplatz mit seinem Lkw fahrlässig gegen dort parkenden neuen Pkw des B und zerstört diesen dabei. A ist der Ansicht, B habe dort nicht parken dürfen und weigert sich seine Personalien für eine Regulierung des Schadens herauszugeben. Hier kann B die Polizei holen, die dann im Rahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz der privaten Rechte des B auf Schadensersatz die Personalien des A feststellt (z.B. nach § 18 Abs. 1 HSOG).

Die Beschränkung auf Eilfälle gilt aber nicht, wenn die Gefahr für die privaten Rechtsgüter gleichzeitig eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bedeutet.

Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden sind beim Schutz privater Rechte aber auf einstweiligen Maßnahmen beschränkt. Eine endgültige Regelung dürfen sie nicht herbeiführen.

Umstritten ist die Frage, ob die Polizei zum Schutz privater Rechte nur auf Antrag oder auch von Amts wegen handeln darf.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1 HSOG Aufgaben der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden