Mit Schutzgewahrsam wird die im Polizei- und Ordnungsrecht der Länder geregelte Möglichkeit bezeichnet, jemanden zum
Schutz vor Gefahren für sein eigenes Leib oder Leben in Gewahrsam zu nehmen.
Z.B. bei starker Trunkenheit.
Auch hier gelten die von Art. 104 Abs. 2 GG aufgestellten Grundsätze für
den Freiheitsentzug.
In Hessen ist der Schutzgewahrsam in § 32 Abs. 1 Nr. 1 HSOG geregelt.
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