In den Schulgesetzen der Länder festgelegte
Pflicht zur Teilnahme am Schulunterricht. Sie beginnt mit dem 6. Lebensjahr
und endet mit dem 18. Lebensjahr. Dabei wird der Berufschulbesuch
mitgerechnet.
Auch die Eltern sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein schulpflichtiges Kind am Unterricht teilnimmt. Verstoßen sie gegen diese Pflicht kommt eine Strafbarkeit nach dem jeweiligen Landesschulgesetz in Betracht (so z.B. gemäß § 184 HSchG).
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