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schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Mit schuldrechtlichem Versorgungsausgleich wird der Versorgungausgleich bei Rentenanwartschaften bezeichnet, die sich öffentlich-rechtlich nicht ausgleichen lassen, z.B. Rentenanwartschaften bei ausländischen Versicherungsträgern, die eine Teilung der Anwartschaft nicht kennen/zulassen (§ 19 VersAusglG).

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich führt nur zu einem dem Unterhaltanspruch ähnlichen Zahlungsanspruch. Er muss bei Fälligkeit beantragt werden, fällig ist er, wenn der Verpflichtet Rente bezieht und der Berechtigte die Voraussetungen für den Bezug erfüllt. Die Einzelheiten sind in den §§ 20 ff VersAusglG geregelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Versorgungsausgleich, Splitting (altes Recht) * § 19 VersAusglG Fehlende Ausgleichsreife