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Schulden/Kredite, Berücksichtigung bei Unterhaltsberechnung
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Ehegattenunterhalt
             2. Kindesunterhalt/Verwandtenunterhalt

1. Ehegattenunterhalt

Bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt werden grundsätzlich gemeinsame Schulden mit Zins und Tilgung soweit sie gezahlt werden berücksichtigt. Nur bedingt berücksichtigt wird eine Tilgung die zur einseitigen Vermögensbildung führt (für weiteres siehe dort).

Einseitige Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen, a) wenn sie ehebedingt sind und die Vorteile nicht nur noch einem Gatten zugute kommen, b) wenn sie unvermeidlich waren, das gilt auch bei Hausratersatzbeschaffungen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts Rn. 1053).

2. Kindesunterhalt/Verwandtenunterhalt

Bei der Berechnung des Verwandtenunterhalts hängt die Berücksichtigung sehr stark vom Einzelfall ab. Sind sie zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendig (z.B. Anschaffung eines Autos für den Weg zur Arbeit) liegt eine Berücksichtigung nahe.

Bei Kindesunterhalt sind bei Berücksichtigung eines Wohnvorteil auch die Lasten, d.h. Kreditzinsen und andere verbrauchsunabhängige Kosten abzuziehen.

Beispiel: Berücksichtigung eines Existzengründerdarlehens von dem die Familie in dieser Zeit gelebt hat; Berücksichtigung von Zins/Tilgung für das Eigenheim in dem der andere Partner und das Kind noch leben.

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Auf diesen Artikel verweisen: bereinigtes Nettoeinkommen * Unterhaltsrechner, im Aufbau befindlich Beta 0.92