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Schenkung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Steuerrecht

Die Schenkung ist ein im 2. Buch des BGB geregelter Vertrag. Definiert wird die Schenkung als Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und beide Teile (Schenker und Beschenkter) darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll (§ 516 BGB).

Ein Schenkungsvertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (zum Sinn dieser Vorschrift siehe unter Formvorschriften). Fehlt es an einer notariellen Beurkundung ist der Schenkungsvertrag grundsätzlich unwirksam.

Beispiel: B feiert seinen 18. Geburtstag. Sein Vater A besucht ihn und verspricht ihm als Geschenk einen neuen VW Golf IV. Hält A sein Versprechen nicht, hat B keine Möglichkeit den Wagen einzufordern.

Wird ein formlos geschlossener Schenkungsvertrag aber vollzogen (d.h. z.B. der Schenkungsgegenstand übereignet) wird der Formmangel dadurch geheilt (§ 518 BGB).

Beispiel: B feiert seinen 18. Geburtstag. Sein Vater A besucht ihn und verspricht ihm als Geschenk einen neuen VW Golf IV. Am nächsten Tag übergibt A dem B den Wagen einschließlich Schüsseln und Papieren. A kann den Wagen jetzt nicht mehr zurück verlangen.

Eine Schenkung kann unter Auflagen erfolgen (§ 525 BGB). Bei grobem Undank kann eine Schenkung widerrufen werden (§ 530 BGB) und bei Verarmung des Schenkers kann die Schenkung zurückgefordert werden (§ 528 BGB).

1. Steuerrecht

Steuerrechtlich ist der Schenkungsbegriff in § 7 ErbStG geregelt. Der steuerrechtliche Schenkungtatbetand ist weiter als der zivilrechtliche, da er keine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzt.

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Auf diesen Artikel verweisen: einseitig verpflichtender Vertrag * unbenannte Zuwendungen * Handschenkung * Schuldrecht besonderer Teil * Austauschvertrag * animus donandi