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Scheinselbständigkeit/neue Selbständigkeit
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einem Scheinselbständigen spricht man bei Personen die formal selbständig sind (z.B. Verkaufsfahrer) aber aufgrund der Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses aber faktisch Arbeitnehmer sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Scheinselbständige rechtlich wie ein Arbeitnehmer zu behandeln.

Mit "neuer Selbständigkeit" werden die Selbständigen bezeichnet, die aufgrund der Entwicklungen des Erwerbslebens aus einer Position als Angestellter bei gleichen Aufgaben zu Selbständigen wurden. Hier liegen regelmäßig die Voraussetzungen der Scheinselbständigkeit vor.

Merkmale der Scheinselbständigkeit:

  1. keine eigenen Mitarbeiter
  2. regelmäßig nur ein Auftraggeber
  3. für Arbeitnehmer typische Arbeitsleistung (Siehe unter Arbeitnehmer)
  4. kein unternehmerisches Auftreten am Markt

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