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rügeloses Einlassen/rügeloses Verhandeln
(recht.ref.zpo1 und und und zpoag:220: und Zivilprozess und Einführung und 1/22 und und

und A und wohnt und in und B-Stadt und (AG und B), und er und will und den und C und auf und 1000,- und Schadensersatz und verklagen und der und in und D-Stadt und (AG und D) und wohnt. und Da und er und aber und in und letzter und Zeit und viel und in und E-Stadt und zu und tun und hat und erhebt und er und die und Klage und vor und dem und dortigen und AG. und C und wundert und sich und etwas, und da und aber und niemand und etwas und dazu und sagt, und äußert und er und sich und nach und Eröffnung und des und Termins und zu und dem und Anspruch. und Ist und das und Amtsgericht und in und E und zuständig?
und Variante: und Was und ist und wenn und A und den und wegen und Mietzahlungen und für und Wohnraum und in und E und verklagen und will, und wenn und die und Wohnung und in und D-Stadt und liegt? und

und und und recht.zivil.prozess)
    

Inhalt
             1. bei unzuständigem Gericht, § 39 ZPO
             2. Bei Verfahrensfehlern, § 295 ZPO

Von rügelosem Einlassen spricht man, wenn eine Partei auf einen Fehler der Gegenseite nicht reagiert sondern die Verhandlung aufnimmt oder fortsetzt. Das führt in mehreren Vorschriften der ZPO (§ 39, § 295) zum Verlust des Rügerechts.

1. bei unzuständigem Gericht, § 39 ZPO

Verhandelt die beklagte Partei trotz fehlender Zuständigkeit des Gerichts mündlich zur Hauptsache wird dadurch gemäß § 39 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts begründet. Dabei bedeutet Verhandeln zur Hauptsache das Verhandeln über die Streitsache, eine Verhandlung über Verfahrensfragen (z.B. Zulässigkeit) fällt nicht darunter. Daher wird durch letzteres nicht die Zuständigkeit gemäß § 39 ZPO begründet.

Voraussetzungen:

  1. Es muss sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handeln (§ 40 Abs. 2 ZPO).
  2. Es darf für die Klage kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2). D.h. bei Ansprüchen aus Mietverträgen ist ein rügeloses Einlassen ausgeschlossen.
  3. Der Beklagte muss rügelos zu Hauptsache verhandeln (§ 39 S. 1)
  4. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht: Es muss eine Belehrung über die Belehrung über die Unzuständigkeit des Gerichts und die Folgen des rügelosen Einlassens erfolgt sein (§ 39 S. 2 iVm § 504).

2. Bei Verfahrensfehlern, § 295 ZPO

Rügt eine Partei die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung, obwohl die Verletzung bekannt war, oder bekannt sein musste kann die Verletzung gemäß § 295 Abs. 1 nicht mehr gerügt werden. Das ist nicht der Fall bei Vorschriften auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann.

Die Wirkung der Heilung tritt ex tunc ein. D.h. war die Klageerhebung nicht ordnungsgemäß, rügt die Beklagte dies aber trotz Kenntnis nicht, tritt die Heilungswirkung ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein, was für die Hemmung der Verjährung von Bedeutung sein kann

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsstand * Amtsgericht, Zivilverfahren * § 39 ZPO Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung