logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Republikflucht
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Republikflucht wurde in der DDR die ungenehmigte Auswanderung bezeichnet. Die Republikflucht war gemäß § 213 StGB der DDR eine Straftatbestand der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft wurde.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Auswanderung