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Replik/Duplik/Triplik
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Replik wird das Bestreiten eines Gegenrechts durch den Kläger auf ein selbständiges Verteidigungsvorbringen des Beklagten hin bezeichnet. Macht der Kläger im Gegenzug ein weiteres Gegenrecht geltend, dass der Beklagte wiederum bestreitet, spricht man von einer Duplik. Enthielt die Duplik erneut ein selbständiges Verteidigungsvorbringen, dass der Kläger nun wieder bestreitet, spricht man von einer Triplik.

Beispiel: A macht gegen B eine Forderung in Höhe von 1000,- Euro geltend. B macht daraufhin die Aufrechnung mit einer Forderung in gleicher Höhe geltend. A bestreitet mit seiner Replik diese Tatsachen.

Replik, Duplik und Triplik sind im Sachbericht getrennt im Anschluss an den streitigen Vortrag des Beklagten darzustellen. Im Gutachten sind sie nach der Beklagtenstation in eigenen Stationen zu untersuchen.

Von der Geltendmachung eines Gegenrechts ist allerdings das Erheben von Einwendungen oder Einreden und die Reaktion darauf zu unterscheiden. Hier spricht man nicht von Replik, Duplik und Triplik und prüft sie auch nicht in eigenen Stationen.

Beispiel: A macht wieder gegen B eine Forderung in Höhe von 1000,- Euro geltend. Jetzt wendet B ein, dass er die Forderung schon erfüllt habe, was A bestreitet.

Die Geltendmachung unselbständiger Gegenrechte ist nicht in einer eigenen Station, sondern im streitigen Vorbringen des Beklagten zu schildern.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gutachten als Bestandteil der Relation * Gutachten als Bestandteil der Relation * Duplik * Triplik