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Religionsausübung, freie
(recht.oeffentlich.grundrechte.art4)
    

Die Freiheit der Religionsausübung ist die durch Art. 4 GG geschützte Freiheit private und öffentliche Kulthandlungen einer Religion praktizieren zu dürfen (z.B. gemeinsames privates Beten, öffentliche Fronleichnahmsumzüge usw.).

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Auf diesen Artikel verweisen: Religionsfreiheit