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Rechtsverweigerung/Verbot der Rechtsverweigerung
(recht.allgemein)
    

Von Rechtsverweigerung spricht man, wenn ein zuständiges Gericht sich weigert, einen ihm vorgelegten Rechtsfall zu entscheiden. In einem Rechtsstaat gilt das Verbot der Rechtsverweigerung. Daraus folgt, dass Gerichte, wenn sie bei einer Entscheidungsfindung auf Lücken in der Rechtsordnung stoßen, gezwungen sind diese selbst zu füllen, soweit es für die Entscheidung notwendig ist. Die so entstandenen Regeln werden Richterrecht genannt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Richterrecht * Fehde/Fehderecht