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Rechtspflegerin
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Rechtsbehelfe

Mit Rechtspflegerinnen werden am Gericht tätige Beamtinnen des gehobenen Dienstes bezeichnet, die bestimmte, im RechtspflegerG festgelegte, Aufgaben selbständig wahrnehmen. Zu ihren Aufgaben gehört z.B. gemäß § 3 Nr. 3b RechtspflegerG die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Voraussetzung ist ein dreijähriger Vorbereitungsdienst der teilweise an einer Fachhochschule stattfindet. Dieser Vorbereitungsdienst ist von der zweigeteilten juristischen Ausbildung in Hochschule und Praxis zu unterscheiden, mit deren Abschluss man die Befähigung zum Richteramt erwirbt.

1. Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen der Rechtspflegerin ist grundsätzlich das nach den allgemeinen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben (z.B. die sofortige Beschwerde bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, wenn die Beschwer über 200,- Euro liegt, §§ 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO). Ist nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben (z.B. bei einer Beschwer unter 200,-), so findet die sog. Rechtspflegererinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Zuständigkeit/örtliche, sachliche, funktionelle * Rechtspfleger