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Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsprozessrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Mit Rechtsmittelbelehrung wird im Verwaltungs- und Prozessrecht eine Mitteilung am Ende einer Entscheidung (z.B. Bescheid, Beschluss oder Urteil) bezeichnet, die auf die Möglichkeit hinweist in welchem Zeitraum welche Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden können. Nur eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung setzt in der Regel die kurzen gesetzlichen Fristen in Gang, nach deren Ablauf keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.

Im Verwaltungsprozessrecht (d.h. bei Erstbescheid, Widerspruchsbescheiden und Urteilen) muss gemäß § 58 Abs. 1 VwGO über den Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage, Beschwerde), die Stelle bei der das Rechtsmittel einzulegen ist (Behörde bzw. Gericht), den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt werden:

Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats beim VG Gießen Klage erhoben werden.

Ist der Bescheid fehlerhaft wird im Verwaltungsprozess gemäß § 58 Abs. 1 VwGO anstelle der vorgesehenen Frist eine Jahresfrist in Gang gesetzt. D.h. der falsch belehrte hat ein Jahr Zeit für die Einlegung seines Rechtsmittels.

Wird nur eine zu lange Frist angegeben, z.B. 6 Wochen an Stelle von einem Monat, läuft nach h.M. nicht die Jahresfrist, sondern nur die länger angegebene Frist, da hier der Betroffen keines weitergehenden Schutzes bedarf.

Belehrt die Behörde über einen Umstand der nicht zwingend Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung ist, muss dies zutreffend geschehen. Macht sie dabei einen Fehler läuft auch hier gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist.

Beispiel:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Klage zum VG Gießen eingelegt werden.

Hier hat die Behörde versehentlich nur über die Erhebung in Schriftform zum VG belehrt und vergessen die Möglichkeit der Niederschrift zur Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 VwGO) zu erwähnen. Damit ist Belehrung fehlerhaft und führt zum Lauf der Jahresfrist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Fortsetzungsfeststellungswiderspruch