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Von Rechtsmissbrauch oder unzulässiger Rechtsausübung spricht man, wenn jemand ein ihm formell zustehendes subjektives Recht treuewidrig geltend macht. Gemäß § 242 BGB kann dem Rechtsmissbrauch der Einwand Treuewidrigkeit entgegengehalten werden.
Beispiel: B will dem A ein Grundstück verkaufen. Da A von seinem Sohn gehört hat, man müsse einen Kaufvertrag notariell beurkunden lassen, schlägt er dies dem B vor. B, der die Vorschrift kennt und weiß, dass die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben ist, überzeugt den A, dass das nicht notwendig sei. Daher schließen sie den Vertrag nur schriftlich. Als A den Vertrag vollziehen will, hält B, der mittlerweile das Grundstück zu einem höheren Preis an C verkauft hat, die fehlende notarielle Beurkundung entgegen.
Siehe auch unter Schikaneverbot.
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