logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Rechtslücke
(recht.methoden)
    

Von einer Rechtslücke spricht man, wenn der Gesetzgeber bei der Normierung eines Problems den abstrakten Tatbetand so gefaßt hat, daß bestimmte konkrete Fälle nicht erfaßt werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Analogie/Gesetzesanalogie/Gesamtanalogie/Rechtsanalogie/rechtsähnliche Anwendung