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Rechtsansicht/Rechtsbegriff
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Rechtsansichten werden im Gegensatz zur Tatsachen rechtliche Bewertungen bezeichnet. Rechtsansichten müssen die Parteien grundsätzlich keine mitteilen. Hier gelten insoweit die Grundsätze jura novit curia bzw. da mihi factum, dabo tibi ius.

Rechtsansichten sind im Sachbericht/Tatbestand nur mitzuteilen, wenn sie zu Verständnis notwendig sind. Sie werden gekennzeichnet mit der Formulierung "Der Kläger ist der Auffassung" oder wenn Tatsachen mit Rechtsansichten vermischt werden mit "Der Kläger trägt vor".

Verwenden die Parteien Rechtsbegriffe, wie z.B. "dann wurde ein Werkvertrag geschlossen" muss man zwischen den zur Verwendung des Rechtsbegriffs führenden Tatsachen und Rechtsansichten unterscheiden. Im Beispiel sind als Tatsache zwei übereinstimmende Willenserklärungen enthalten. Rechtsansicht ist, dass diese Willenserklärungen zu einem Werkvertrag geführt haben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Tatsachen * Tatsachen