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Mit Recht am eigenen Bild wird das Recht bezeichnet selbst entscheiden zu dürfen, ob Bilder oder Filmaufnahmen von der eigenen Person verbreitet oder veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Geschützt wird das Recht durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer (§ 823 Abs. 2 BGB).
Auch "die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden." BGH Urt. v. 25.4.1995 Az. VI ZR 272/94.
Umstritten ist, ob das Recht am eigenen Bild bereits das Anfertigen untersagt und zur Abwehr Notwehr geübt werden darf (bejahend OLG Hamburg, AfP 2012, 392 ff).
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