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Von Realfolium spricht man, wenn das Grundbuchblatt für ein Grundstück angelegt ist. Von einem Personalfolium spricht man, wenn das Grundbuch für einen Eigentümer angelegt ist und alle Grundstücke dieses Eigentümers enthält. Der von der Grundbuchordnung vorgesehene Normallfall ist das Realfolium. § 4 GBO regelt die Voraussetzungen für eine Anlage des Grundbuchblatts als Personalfolium.
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