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§ 3 RDG Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
(gesetz.rdg)
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Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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