XML-Feed
|
Artikel |
Diskussion (0) |
|
|
|
Der Eigentümer erklärt hiermit den Rangrücktritt seiner Rechte in Abteilung II ldf. Nr. 1 und Abteilung II lfd. Nr. 2 hinter die in Art. 1 genannte Grundschuld.
Der Eigentümer beantragt und bewilligt die Eintragung der Rangänderung in das Grundbuch.
Der Eigentümer behält sich das Recht vor, eine Grundschuld i.H.v. 250.000,- zuzüglich 5 % Zinsen vor der vorstehend bewilligten Grundschuld einzutragen.
Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung des Vorbehalts im Grundbuch.
Werbung:
| |
Auf diesen Artikel verweisen:
Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung
*
Skript Grundstücksrecht
|
|
Stand 04.02.18
|