logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Quotenunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Quotenunterhalt wird ein Unterhaltsanspruch bezeichnet, beim der Bedarf des Berechtigten als die Hälfte der Differenz der bereinigten Einkommen von Berechtigtem und Pflichtigem berechnet wird.

Beispiel: M und F sind kinderlos verheiratet. M verdient monatlich bereinigt 1.600,- F 2.200,- Euro. Nach der Trennung wird der Unterhalt von M als Quotenunterhalt berechnet. Zunächst hat M einen Bedarf in Höhe des hälftigen eheprägenden Einkommens von 3.800,- (1.600,- + 2.200), d.h. von 1.900. Davon ist Ms eigenes Einkommen abzuziehen, so dass er einen Anspruch von 300,- hat.

Je nach Rechtsprechung des zuständigen OLG ist die Berechnung von Quotenunterhalt nur bis zu einer bestimmten Summengrenze möglich. Siehe dafür unter Sättigungsgrenze.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Mehrbedarf/Sonderbedarf, trennungsbedingter * Mehrbedarf/Sonderbedarf, trennungsbedingter * Bedarf, Unterhalt * Sättigungsgrenze