logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
quasidingliches Recht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Als quasidingliches Recht werden Rechte bezeichnet, die zwar nicht dinglich sind, d.h. nicht an einer Sache bestehen, aber wie ein solches Recht behandelt werden.

Beispiel: So sind nach einer Ansicht die nach Bundesleistungsgesetz bestehenden Ansprüche des Staates auf Nutzung eines Grundstücks quasidingliche Rechte mit der Folge, dass sie unter § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Dingliches Recht