Mit Putativvater wird der Mann bezeichnet, der nicht rechtlicher Vater ist, aber als biologischer Vater vermutet wird, d.h. der mutmaßlich leibliche Vater.
Gegenüber dem Putativvater besteht kein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung, der Putativvater gehört nicht zu dem Kreis der Verpflichteten aus § 1598a BGB. Dies verstößt auch nicht gegen die Grundrechte des Kindes (BVerfG Urteil v. 19. April 2016
Az. 1 BvR 3309/13).
Hier besteht nur die Möglichkeit eines Antrages auf Vaterschaftsfeststellung.
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